Medizin gegen kränkende Berichte

Medienrecht-Kolumne „SJ Legal Quarterly“

06.04.2017 Prominente müssen es grundsätzlich dulden, dass über sie berichtet wird. Das gilt unter Umständen auch für deren Krankheiten. Intime Details sind allerdings tabu. Das zeigt gerade der Fall Michael Schumacher. Am Freitag gibt es dazu eine weitere Gerichtsentscheidung.
Autor: Clemens Gerlach
Die Geschichte enthält alle Zutaten für einen spannenden Krimi. Ein Prominenter, überaus wohlhabend und weltweit bekannt, verschwindet aus der Öffentlichkeit. Keine Nachrichten mehr, keine Fotos. Die Familie schirmt den sehnlichst vermissten Helden systematisch ab. Wie es ihm wohl geht, fragen sich die vielen Fans immer wieder. Doch sie bekommen keine Antwort.

Daran wird sich vermutlich nichts ändern. Von Michael Schumachers genauem Gesundheitszustand wissen nur dessen Behandler und das engste Umfeld. So soll es auf Wunsch der Angehörigen bleiben. Eine Illustrierte aus einem großen deutschen Verlag hatte dennoch detailliert u?ber eine fortschreitende Genesung des am 29. Dezember 2013 beim Skifahren schwer verunglückten ehemaligen Formel-1-Fahrers berichtet.

Das sich seriös gebende Klatschblatt titelte in seiner Weihnachtsausgabe 2015: „Er kann wieder gehen.“ Den Schumacher-Vertretern wurde das zu bunt. Sie klagten auf Unterlassung und 100.000 Euro Schadenersatz: Der Artikel sei pure Spekulation. In diesem Rechtsstreit wird das Landgericht Hamburg am 7. April eine Entscheidung verkünden.

Medienhäuser kennen sich mit derlei Gerichtstreitigkeiten aus. Zuweilen entsteht der Eindruck, dass Verstöße gegen geltendes Recht in Kauf genommen werden, schließlich ist ein möglichst hoher Absatz des Produkts das Ziel. Offenbar gilt vielerorts noch immer die Devise: Lasse niemals die Realität einer guten Geschichte im Wege stehen.

Der Hinweis auf das Informationsinteresse des Publikums kann getrost als Alibibehauptung gelten. Denn was gehen Krethi und Plethi intimste Details an, selbst wenn es sich um Personen handelt, über die regelmäßig öffentlich berichtet wird beziehungsweise wurde? Natürlich müssen sich Promis, wozu Spitzensportler gehören, mehr gefallen lassen, vor allem dann, wenn sie selbst die Sender und Gazetten mit Geschichtchen füttern oder eigenständig über Social-Media-Kanäle kommunizieren.

Eine absolute Veröffentlichungsfreiheit gibt es nicht

Doch nach der gängigen Rechtsprechung kann dies für Medienhäuser kein Freibrief sein, alles zu veröffentlichen. Die sogenannten Caroline-Urteile, benannt nach der Prinzessin aus Monaco, waren bezüglich der Einschränkung der Berichterstattung der Anfang. Selbst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beschäftigte sich mit den Räuberpistolen der einschlägigen Gazetten. Seither ist vom „Recht auf Privatsphäre“ die Rede. Es gelten zu beachtende Maßstäbe, eine absolute Veröffentlichungsfreiheit gibt es nicht.

Unlängst hat der Bundesgerichtshof, in Deutschland letzte Instanz für Zivil- und Strafsachen, die Sorgfaltspflicht der Journalisten noch einmal herausgestellt. In einem Urteil anlässlich der Berichterstattung über – schon wieder – Michael Schumacher hielt der BGH fest, dass es bei Personen, die eine gewisse Bekanntheit haben, durchaus legitim sei, auch deren Krankheiten zu thematisieren. Dies gelte allerdings nur dann, wenn es sich um allgemeine Informationen handelt, zum Beispiel über Therapiemöglichkeiten. Konkrete Hinweise auf das Gebrechen seien hingegen ein Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte.

Es ist aufgrund der Brisanz der Materie nicht anzunehmen, dass die Causa Schumacher mit einer Entscheidung in Hamburg beendet sein wird. Die Partei, die dieses Verfahren verliert, wird mit großer Wahrscheinlichkeit in die nächste Instanz ziehen. Für Spannung ist also weiterhin gesorgt.

Nachtrag vom 5. Mai 2017: Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass die Illustrierte Bunte dem ehemaligen Formel-1-Weltmeister Michael Schumacher wegen einer schweren Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte 50.000 Euro Entschädigung zahlen muss. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Für Details siehe auf der Facebook-Seite des VDS.

Wir danken dem VDS-Anwalt Dirk Feldmann von der Hamburger Kanzlei Unverzagt von Have für die fachliche Beratung. Dirk Feldmann ist seit 1983 als Anwalt tätig und Gründungspartner der Medienrechtskanzlei Unverzagt von Have in Hamburg. Jedes VDS-Mitglied kann kostenlos Rat zu sämtlichen Fragen einholen, die im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen. Bitte geben Sie bei Ihren Anfragen jeweils kurz an, bei welchem Regionalverein Sie Mitglied sind.

Dieser Artikel stammt aus der Ausgabe April 2017 des sportjournalist, die direkt beim Meyer & Meyer Verlag bestellt werden kann. Mitglieder des VDS können sich das Heft als PDF im Mitgliederbereich kostenlos herunterladen.