Die Kammern heben ab

Medienrecht-Kolumne „SJ Legal Quarterly“

18.03.2017 In der Kolumne „SJ Legal Quarterly“ widmet sich der sportjournalist einem medienrechtlichen Thema. Dieses Mal: Was ist ein „fliegender Gerichtsstand“?
Autor: Clemens Gerlach
Der „fliegende Wechsel“ ist jedem Sportjournalisten geläufig. In Handball oder Eishockey kann ein Akteur aufs Spielfeld geschickt werden, ohne dass es einer Unterbrechung der laufenden Partie durch den Schiedsrichter bedarf. Doch was hat es mit dem „fliegenden Gerichtsstand“ auf sich, von dem immer wieder bei juristischen Streitereien zwischen beispielsweise Verlagen und prominenten Sportlern die Rede ist?

Der „fliegende Gerichtsstand“ ist eine Besonderheit bei Presseverfahren. Üblicherweise richtet sich der Gerichtsstand nach dem Wohnort des Beklagten oder dem Verwaltungssitz eines Unternehmens, gegen das jemand zivilrechtlich vorgeht. Der Tatort bestimmt in den meisten Fällen den Gerichtsstand, wenn es um unerlaubte Handlungen oder Straftaten geht. Diese Zuordnungen ergeben sich aus Strafprozess- und Zivilprozessordnung (StPO/ZPO).

Doch warum haben in Deutschland bei Presseverfahren Kanzleien oder deren Mandanten quasi das Recht, sich den Gerichtsstandort auszusuchen? An einem konkreten Beispiel soll erläutert werden, welche Überlegungen dieser Entscheidung des Gesetzgebers zu Grunde liegen, die bei bundesweit erhältlichen Presseerzeugnissen oder Veröffentlichungen kommerzieller Websites gilt (Handball-Foto: Fotoagentur Kunz/Augenklick).

Ein Journalist oder ein Verlag sitzen in der Schweiz. Die deutschsprachige Zeitung wird auch hierzulande verkauft. Nun sieht jemand eine Rechtsverletzung durch die Berichterstattung dieses Mediums. Er will presserechtlich gegen bestimmte Behauptungen vorgehen. Der Gesetzgeber hat für diese Fälle entschieden, dass sich der Kläger nicht gezwungen sehen soll, bis in die Schweiz zu gehen und dort einen Rechtsanwalt suchen zu müssen, zu dem er sonst keinen Kontakt hat.

Die sich durch die Berichterstattung geschädigt fühlende Person soll, so die grundsätzliche Überlegung, die Möglichkeit haben, an einem Ort ihrer Wahl zu klagen. Frei nach dem Motto: Ich bin in Hamburg, dort möchte ich vor Gericht ziehen, denn auch hier wurde die aus der Schweiz stammende Zeitung in den Verkauf gebracht. Gleiches gilt natürlich auch zum Beispiel für einen Betroffenen aus München, der nicht nach Berlin reisen möchte.

Sinnhaftigkeit des „fliegenden Gerichtsstands“ umstritten

Kann diese Wahlfreiheit in puncto Gerichtsstandort nicht auch dazu benutzt werden, um vor Pressekammern zu ziehen, die bekannt dafür sind, besonders klägerfreundlich zu sein? Das kann nicht nur sein, das ist so – und vollkommen legal!

Über die Sinnhaftigkeit des „fliegenden Gerichtsstands“ wird deshalb intensiv unter Juristen und Rechtspolitikern diskutiert. Seit ein paar Jahren gibt es auch eine Änderung. Bei nicht-kommerziellen Bloggern muss an dessen jeweiligem Wohnort geklagt werden, wenn auf einer Website etwas erschienen ist, das jemandem nicht gefallen hat.

Im Übrigen gilt die freie Wahl des Gerichtsstandorts nur für die Beseitigung der Rechtsverletzung, zum Beispiel den Wunsch auf Unterlassung. Ist jemand nur auf Schmerzensgeld aus, so muss er dieses am Sitz des Verursachers einklagen. Zivilverfahren, Wohnort, ZPO – aber das wissen Sie ja schon.

Wir danken dem VDS-Anwalt Dirk Feldmann von der Hamburger Kanzlei Unverzagt von Have für die fachliche Beratung. Dirk Feldmann ist seit 1983 als Anwalt tätig und Gründungspartner der Medienrechtskanzlei Unverzagt von Have in Hamburg. Jedes VDS-Mitglied kann kostenlos Rat zu sämtlichen Fragen einholen, die im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen. Bitte geben Sie bei Ihren Anfragen jeweils kurz an, bei welchem Regionalverein Sie Mitglied sind.