Neue Datenschutzgrundverordnung verunsichert Fotografen

„SJ Legal Affairs“

12.05.2018 Die seit 25. Mai geltende EU-Datenschutzgrundverordnung DSGVO könnte Fotografen Probleme bereiten. Es geht um die Verwendung personenbezogener Informationen. Der sportjournalist gibt eine juristische Einschätzung der komplizierten Materie.
Autor: Clemens Gerlach
Vier Jahre lang wurde europaweit intensiv debattiert und verhandelt, seit dem 25. Mai ist die EU-Datenschutzgrundverordnung auch in Deutschland geltendes Recht. Verbrauchern soll die DSGVO mehr Rechte verschaffen. Zum Beispiel dadurch, dass Unternehmen künftig detailliert Angaben dazu machen müssen, auf welche Art sie die Daten der Nutzer verarbeiten. Doch wie so oft entsprechen Wunsch und Wirklichkeit nicht einander.
 
Wirtschaftsvertreter warnen bezüglich der DSGVO vor einem „enormen Arbeitsaufwand bei der Umsetzung“, der zu Überforderung führen könnte. „Gleichzeitig suchen Unternehmen händeringend nach passenden Fachkräften“, kritisiert Bitkom, der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien. Das renommierte Computermagazin c’t bot in puncto DSGVO seinen Lesern online gar einen „Folterfragebogen“ zum Selbsttest an.
 
Dirk Feldmann beschäftigt sich ebenfalls sehr intensiv mit der Materie. Der Hamburger Anwalt, spezialisiert auf Medienrecht und für den Verband Deutscher Sportjournalisten (VDS) tätig, sieht durch das Inkrafttreten der DSGVO vor allem Fotografen in ihrer Arbeit tangiert. „Das Thema ist unter Juristen sehr umstritten“, berichtet Feldmann, „es steht nämlich fest, dass nach dem Wortlaut der neuen Gesetzesfassung nur noch die Presse Vorrang vor dem Datenschutz hat.“
 
Fotos, die zu redaktionellen Zwecken und der Berichterstattung verwendet werden, sind daher nach wie vor trotz Verwendung personenbezogener Daten erlaubt. „In anderen Zusammenhängen jedoch“, sagt Feldmann, „kann jede Person, die abgebildet ist, verlangen, dass zumindest sie aus den Bilddaten gelöscht wird.“ Der Jurist der Kanzlei Unverzagt von Have nennt als Beispiele PR, Blogs, Social Media, Stockfotos, Bildbände, Geschäftsberichte und Werbung.
 
Fakt ist, dass eine Bilddatei zahlreiche Informationen enthält, die einer abgebildeten Person zugeordnet werden können und so personenbezogene Daten im Sinne des Gesetzes darstellen. „Dazu muss die Person selbst nicht einmal erkennbar sein“, betont Feldmann. Schwierig wird es zudem dadurch, dass bereits erteilte Einwilligungserklärungen nach der DSGVO jederzeit widerrufen werden können.

Die einzelnen EU-Staaten haben die Möglichkeit, Ausnahmen festzulegen

Auch wenn die Gesetzesvorgabe der Europäischen Union an sämtliche Mitgliedsstaaten ergangen ist, haben die einzelnen Länder die Möglichkeit, Ausnahmen für den Vorrang des Datenschutzes gegenüber dem Interesse an der Veröffentlichung von Aufnahmen zu schaffen. „Dies ist ausdrücklich erlaubt“, sagt Feldmann, „auf diese Weise lassen sich alle vorgenannten problematischen Fälle lösen, zum Teil sogar die Werbung.“
 
Für Feldmann ist gerade dies „der Knackpunkt“. Schweden habe zum Beispiel einen Satz in das nationale Gesetz aufgenommen, der klarstelle, dass auch die Meinungsäußerungsfreiheit Vorrang vor dem Datenschutz hat (Feldmann-Foto: Unverzagt von Have). Der deutsche Gesetzgeber ist wegen einer DSGVO-Ausnahmeregelung bislang untätig geblieben. „Die Ministerien lehnen diese Ergänzung mit dem Hinweis ab, dass das Gesetz ausreichend präzise formuliert sei“, sagt Anwalt Feldmann.
 
Daher könnte es aus Sicht des Medienrechtlers eine Zeit der Rechtsunsicherheit geben. Laut Feldmann drohe diese solange, bis hochrangige Instanzen, eventuell sogar der Europäische Gerichtshof, Entscheidungen zur DSGVO treffen. „Hoffentlich vertreten Gerichte bei anstehenden Verfahren generell die Auffassung, dass Datenschutz und Meinungsäußerungsfreiheit nach wie vor gegeneinander abgewogen werden müssen und kein absoluter Vorrang des Datenschutzes besteht“, sagt Feldmann.

Wir danken dem VDS-Anwalt Dirk Feldmann von der Hamburger Kanzlei Unverzagt von Have für die fachliche Beratung. Dirk Feldmann ist seit 1983 als Anwalt tätig und Gründungspartner der Medienrechtskanzlei Unverzagt von Have in Hamburg. Jedes VDS-Mitglied kann kostenlos Rat zu sämtlichen Fragen einholen, die im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen. Bitte geben Sie bei Ihren Anfragen jeweils kurz an, bei welchem Regionalverein Sie Mitglied sind.

Dieser Artikel stammt aus der Ausgabe Juni/Juli 2018 des sportjournalist. Hier geht es zur Bestellung des Einzelheftes beim Meyer & Meyer Verlag. Mitglieder des VDS erhalten den alle zwei Monate erscheinenden sportjournalist automatisch per Post und können sich das Heft zudem im Mitgliederbereich kostenlos als PDF herunterladen. Dies gilt auch für ältere Ausgaben.