Angeber und abgekühlte Hot Spots

„SJ Legal Affairs“

13.08.2019 Die Gerichte hatten wieder ordentlich mit Streitfällen zwischen Promis und Verlagen zu tun. Letztere zogen dabei den Kürzeren. Sie werden dennoch weiter versuchen, über die Stars so intim wie möglich zu berichten.
Autor: Clemens Gerlach
Fußball-Nationalspieler gehören zweifelsohne in die Topliga der Promis. Was diese Herrschaften so treiben, ist deshalb für die Öffentlichkeit von großem Interesse. Neues Auto, neues Tattoo, neue Gespielin – am besten alles und in Farbe. Doch der grenzenlosen Berichterstattung über die Profis hat das Oberlandesgericht Köln Ende vergangenen Jahres Einhalt geboten.
 
In einem Urteil vom 22. November (Aktenzeichen: 15 U 96/18) wurden zwar Artikel über den Yachturlaub eines DFB-Kickers gestattet. Fotos vom lässigen Kurztrip des „Käpt’n Knutsch“ mit einer „unbekannten Schönen“ wurden hingegen untersagt. Für die bildstarken Boulevardmedien ist diese Einschränkung selbstverständlich nicht so schön (Reitfoto: Fotoagentur Kunz/Sörli Binder/Augenklick).
 
Nach Ansicht der rheinischen Richter haben Fußballer, die offenkundig gerade eine Auszeit nehmen, ein Recht auf Privatsphäre. Dies gilt selbst dann, wenn sie sich an einem Hot Spot für Promis aufhalten. Die Medien müssen sich zurücknehmen und ihre Neugierde zügeln.
 
Zu einem ähnlichen Ergebnis war schon das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gekommen. Die Kammer musste über den Fall einer sehr talentierten Pferdesportlerin urteilen. Deren Vater, einst ein Meister des Motorsportgewerbes, hatte sich bei einem Skiunfall sehr schwer verletzt und meidet seitdem die Öffentlichkeit. Die junge Dame war bei einem Reitturnier abseits des Wettkampfes zusammen mit einigen Verwandten fotografiert worden.

Persönlichkeitsrechte sind strikt zu beachten
 
Das hessische OLG machte in seinem Urteil vom 22. Februar 2018 (Aktenzeichen: 16 U 87/17) deutlich, dass diese Art der bildlichen Berichterstattung verboten sei. Die Western-Reiterin könne selbstverständlich bei der Ausübung ihres Sportes abgelichtet werden. Doch zum Erstellen anderer Motive habe sie keine Einwilligung gegeben. Die Persönlichkeitsrechte seien strikt zu beachten.
 
Weil Geschichten ohne Bilder nur halb so bunt sind, lassen sich die Verlage einiges einfallen. Eines dieser Medienhäuser, das ein bundesweites Boulevardblatt herausgibt, hatte hinsichtlich der Verbreitung eines Fotos zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben. Das hielt die Macher der Publikation jedoch nicht davon ab, es durch die Hintertür zu versuchen.
 
Weil bei der ursprünglichen Berichterstattung nur der Zoom-Ausschnitt eines Fotos gezeigt wurde, kam später das gesamte Bild zur Veröffentlichung. Das – schon wieder – Oberlandesgericht Frankfurt am Main betonte in seinem Beschluss vom 6. Januar dieses Jahres, dass die Unterlassungsverpflichtung auch für den Fall eines veränderten Bildausschnittes gelte (Aktenzeichen: 16 W 4/19).

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