Die Prinzessin und der Fachanwalt

Medienrecht-Alphabet A-H

05.09.2019 Wer hat Anrecht auf eine Gegendarstellung? Was ist der Unterschied zwischen Berufung und Revision? Das Medienrecht-Alphabet des sportjournalist sorgt für Aufklärung. Teil I von A wie Autorenschaft bis H wie Hauptsacheverfahren.
Autor: Clemens Gerlach
A wie Autorenschaft
In der digitalen Ära ist das Recht am geistigen Eigentum wichtiger denn je. Plagiate oder sogar unerlaubte 1:1-Übernahmen sind leider an der Tagesordnung. In puncto Autorenschaft sind zwei Aspekte zu unterscheiden: Urheberrecht, das die Rechtsposition des Urhebers definiert, und Nutzungsrecht, bei dem es darum geht, wer welche Verwertungen des Werkes vornehmen kann.

B wie Berufung
Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand, heißt es. Damit man jedoch Justitia nicht wehrlos gegenübertreten muss, gibt es Rechtsmittel. Eines ist die Berufung, mit der ein erstinstanzlich ergangenes Urteil angefochten werden kann. In einem Berufungsverfahren können unter Umständen neue Beweise angeführt werden. Bei einer anschließenden Revision hingegen erfolgt lediglich eine Überprüfung des vorangegangenen Urteils auf etwaige Rechtsfehler.

C wie Caroline-Urteile
Auf Caroline von Monaco, heute Prinzessin von Hannover, geht das „Recht auf Privatsphäre“ zurück. Die blaublütige Dame erzwang 2004 vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass sich Boulevardmedien bei der Berichterstattung über Personen des öffentlichen Interesses beschränken müssen. Auch bei Prominenten gelten Maßstäbe der Verhältnismäßigkeit und die Rücksichtnahmepflicht: Eine absolute Berichterstattungsfreiheit gibt es nicht.

D wie Datenschutz
Wer sich im Netz bewegt, hinterlässt digitale Spuren. Damit mit den von Unternehmen gesammelten personenbezogenen Daten kein Missbrauch getrieben wird, gibt es das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Seit Mai 2018 gibt durch die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine europaweit einheitliche Regelung. Eines bleibt aber bestehen: die Notwendigkeit, mit seinen persönlichen Daten vorsichtig umzugehen, gerade in den Hochzeiten Sozialer Netzwerke. Schnell gestreut, schnell gereut.

E wie Einstweilige Verfügung
Gerichtsverfahren dauern in Deutschland häufig sehr lange, was unter anderem mit der immer komplexer werdenden Materie und dem Personalmangel im Justizwesen zu tun hat. Damit jedoch ein möglicherweise irreparabler Schaden verhindert wird, gibt es die Möglichkeit einer Einstweiligen Verfügung (zuweilen auch Einstweilige Anordnung). Das Gericht entscheidet dann zügig, allerdings ist dieser Rechtsschutz nur vorläufig. Oftmals geht es in diesen Eilverfahren um Unterlassungsbegehren.

F wie Fachanwalt
Verfügt ein Anwalt in einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen, so ist er berechtigt, den Titel Fachanwalt zu tragen. Darüber entscheidet die jeweilige Rechtsanwaltskammer. In Deutschland gibt es derzeit 23 Fachanwaltsbezeichnungen, darunter neben zum Beispiel Agrar- und Migrationsrecht auch die für Urheber- und Medienrecht (Foto Tür eines Gerichtssaals: RSCP-Foto/Augenklick).

G wie Gegendarstellung
Das Recht auf Gegendarstellung ist ein fundamentaler Pfeiler der Pressegesetze. Medienhäuser sind verpflichtet, Gegendarstellungen zu veröffentlichen, wenn die gesetzlich definierten Voraussetzungen hierfür vorliegen. Allerdings muss derjenige, der eine Gegendarstellung erwirken will, ein „berechtigtes Interesse“ geltend machen. Wird eine Gegendarstellung verweigert, besteht die Möglichkeit der Erzwingung per Einstweiliger Verfügung. Erlaubt ist eine redaktionelle Anmerkung des Mediums zu einer Gegendarstellung. Diese führte in der Vergangenheit schon zu weiteren Streitigkeiten.

H wie Hauptsacheverfahren
Das Hauptsacheverfahren gibt es nur im Zivilrecht. Gemeint sind die eigentlichen Gerichtsverfahren und nicht etwaige Nebenverfahren, bei denen es um vorläufigen Rechtsschutz geht. Wer an der endgültigen Klärung eines strittigen Sachverhalts interessiert ist, zum Beispiel Unterlassung oder Widerruf, muss ein Hauptsacheverfahren anstrengen. Das geschieht zumeist in Form einer Klage.

Dieser Artikel stammt aus dem sportjournalist. Hier geht es zur Bestellung des Jahresabonnements beim Meyer & Meyer Verlag. Mitglieder des VDS erhalten den alle zwei Monate erscheinenden sportjournalist automatisch per Post und können sich das Heft zudem im Mitgliederbereich kostenlos als PDF herunterladen. Dies gilt auch für ältere Ausgaben. Lesen Sie im zweiten Teil des Medienrecht-Alphabets (I bis Q), was es mit Obiter dictum und Querschnittsmaterie auf sich hat.

Für die Beantwortung von Rechtsfragen steht Ihnen im Übrigen Dirk Feldmann zur Verfügung. Er ist seit 1983 als Anwalt tätig und Gründungspartner der Medienrechtskanzlei Unverzagt von Have in Hamburg. Jedes VDS-Mitglied kann kostenlos Rat zu sämtlichen Fragen einholen, die im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen. Bitte geben Sie bei Ihren Anfragen jeweils kurz an, bei welchem Regionalverein Sie Mitglied sind. Hier finden Sie die Kontaktdaten.